Lebensräume

Ein Lebensraum oder Biotop ist ein Gebiet mit bestimmten Umweltverhältnissen, das den Standort einer charakteristisch zusammengesetzten Lebensgemeinschaft von Tier- und Pflanzenarten bildet. Die Ausgestaltung der unterschiedlichen Lebensräume steht in direktem Zusammenhang mit den jeweils vorherrschenden landschaftlichen Gegebenheiten, sodass die Vielfalt der Landschaften Voraussetzung für eine Vielfalt an Lebensräumen ist. 

Überschwemmte Wiese mit einem großen Eichbaum im Auengebiet bei der Storchenstadt Marchegg in Niederösterreich.

Rechtliche Situation in Österreich

Die österreichischen Landesnaturschutzgesetze geben als generelles Ziel an, dass Natur und Landschaft so erhalten, entwickeln oder gegebenenfalls wiederherzustellen ist, dass die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume sowie die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes nachhaltig gesichert sind.

Bestimmte Gebiete kann die jeweilige Landesregierung - bei Erfüllung in den einzelnen Naturschutzgesetzen festgeschriebener Kriterien - durch Verordnung zu Schutzgebieten (z.B. Naturschutzgebiet, Naturpark, Landschaftsschutzgebiet, Geschützter Landschaftsteil, Naturdenkmal) erklären.

Lebensraumschutz ist in einigen Naturschutzgesetzen (z.B. Burgenland, Kärnten, Niederösterreich Oberösterreich und Tirol) als allgemeines Eingriffsverbot in den Lebensraum  formuliert.

Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU sieht die Errichtung eines europaweiten Schutzgebietsnetzes Natura 2000 vor. Anhang I der Richtlinie listet 198 natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse auf, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen.

Anzahl der Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse, die in Österreich vorkommen:

Lebensraumgruppe Lebensraumtypen (Anzahl)
Wälder17
Natürliches und naturnahes Grasland14
Felsige Lebensräume und Höhlen11
Süßwasserlebensräume9
Hoch und Niedermoore8
Heide- und Buschvegetation3
Küstenbereich und halophytische Vegetation1
Dünen im Binnenland1
Hartlaubgebüschen1
 
Foto Europaflagge

Vogelschutzrichtlinie

Ziel der EU-Vogelschutzrichtlinie ist die Regelung von Schutz und Nutzung aller wildlebenden Vogelarten auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sind hinsichtlich des Schutzes verpflichtet, eine ausreichende Vielfalt und Flächengröße an Lebensräumen zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Zum Schutz der wildlebenden Vogelarten ist die Einrichtung von "Besondern Schutzgebieten" (Special Protection Areas – SPA) vorgesehen. Diese sind von allen Mitgliedstaaten für die in Anhang I aufgelisteten Vogelarten einzurichten und werden in das Natura 2000-Netz aufgenommen.

Entsprechende Maßnahmen sind von den Mitgliedstaaten für die Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete der nicht im Anhang I aufgelisteten, regelmäßig auftretenden Zugvögel zu treffen. Dabei kommt dem Schutz von Feuchtgebieten, insbesondere den international bedeutenden Feuchtgebieten, besondere Bedeutung zu.

Priorisierung österreichischer Tierarten und Lebensräume für Naturschutzmaßnahmen 

Zur Ableitung von Naturschutzprioritäten wurden Arten aus insgesamt 19 Tiergruppen der aktuellen Roten Listen sowie die Lebensraumtypen des Anhang 1 der FFH-Richtlinie bewertet.

Download Studie, 2014 (Zoobodat)