Biodiversitätskonvention - Convention on Biological Diversity (CBD)

Zur Geschichte

Erste Vorarbeiten für eine internationale Regelung im Bereich der biologischen Vielfalt fanden bereits 1984 statt. 1987 etablierte ein Beschluss des Aufsichtsrates des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) eine Expertengruppe für weitere Vorverhandlungen zu diesem Thema. Von Februar 1990 bis Mai 1992 wurde der Konventionstext verhandelt.

Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Biodiversitätskonvention) wurde am 5. Juni 1992 anlässlich der UN-Konferenz über Umwelt und Entwicklung (UNCED) in Rio de Janeiro zur Signatur aufgelegt. Es war ein Jahr für die Unterzeichnung offen. Bereits am 29. Dezember 1993, 90 Tage nach der dreißigsten Ratifizierung, trat die Konvention in Kraft. Dieser Tag wurde von der UN-Generalversammlung als "Tag der Biologischen Vielfalt" ausgerufen. Neben der Europäischen Kommission haben auch alle EU-Mitgliedstaaten die Konvention rechtlich umgesetzt (Schneider 1998). Die Zahl jener Staaten, die das Übereinkommen über die biologische Vielfalt ratifiziert haben bzw. in anderer Weise innerstaatlich rechtsgültig gemacht haben, wird auf der offziellen Internetseite der Biodiversitätskonvention laufend aktualisiert.  

Zum Inhalt der Konvention

Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity/CBD) ist das erste völkerrechtlich verbindliche, internationale Abkommen, das den Schutz der Biodiversität global und umfassend behandelt.

Die Konvention zielt im wesentlichen auf den Schutz der biologischen Vielfalt der Ökosysteme, der Arten bzw. Populationen und deren genetische Differenzierung und ihrer Ressourcen ab (Schneider 1998).

Das Übereinkommen geht somit über andere internationale Übereinkommen zum Artenschutz inhaltich weit hinaus, weil es die biologische Vielfalt in seiner Gesamtheit schützen will. Das Übereinkommen verbindet erstmalig den Schutzansatz mit nachhaltiger Entwicklung (Schneider 1998). 

Die drei Ziele der Konvention sind (Zedan 1999):

  1. Die Erhaltung der biologischen Vielfalt.
  2. Die nachhaltige Nutzung von Teilen der biologischen Vielfalt.
  3. Die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung von genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile.

Trotz des relativ kurzen Zeitraumes, in dem die Konvention in Kraft ist, hat sie bereits eine beeindruckende Resonanz gefunden, was schon die rasch anwachsende Zahl der Vertragsstaaten (siehe "List of Parties") beweist. Die Motivation zur Unterstützung dieses Regelwerkes besteht vor allem in seiner innovativen Kraft, neue Wege zum Erhalt der Biodiversität aufzuzeigen. Dabei geht es nicht ausschließlich um die Errichtung von Schutzgebieten und –programmen, sondern auch um eine nachhaltige, also ökologisch und sozial verträgliche Nutzung der biologischen Vielfalt (Gettkant et al. 1997).

Zur Umsetzung

Der ökosystemare Ansatz (Ecosystem Approach) ist eine Strategie zur Umsetzung der Biodiversitätskonvention und stellt eine Konzept dar, dass den Menschen als integralen Bestandteil der Ökosysteme sieht, andere Management- und Schutzansätze mit einbezieht und das einen ganzheitlichen integrierten Ansatz zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung der Biodiversität betont. Der Ökosystemare Ansatz strebt eine angemessene Balance zwischen Schutz und Entwicklung in einer fairen Weise an.

Das Interesse der Menschen am Schutz und der nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt hat sowohl moralische als auch ethische Gründe und ist oft in der jeweiligen kulturellen Tradition begründet. Die Partizipation aller Betroffenen und Beteiligten bzw. deren Interessensvertreter auf allen Entscheidungsebenen, wie sie der Ökosystemare Ansatz fordert, soll zu einer nachhaltigen Schutz- und Nutzungsplanung der biologischen Vielfalt führen, die von allen mitgetragen werden kann. Dadurch wird dem zunehmenden Einfluss der Globalisierung auf das Management von Ökosystemen entgegengetreten, der oft im Gegensatz zu dezentralen Strukturen steht, die zumeist "näher an den Menschen vor Ort" sind. 

Letzte Änderung: 27.08.2009