Der Schutz von als bedroht erkannten Tier- und Pflanzenarten hat in Österreich eine lange rechtliche Tradition. Jagd- und Waldordnungen sowie fischereirechtliche Festlegungen haben bereits im 15. und 16. Jahrhundert - zur Sicherung der entsprechenden Ressourcen - Nutzungsbeschränkungen und Schutzbestimmungen für einzelne Arten formuliert. Im ausgehenden 19. Jahrhundert und zu Beginn dieses Jahrhunderts kamen naturschutzrechtliche Bestimmungen zunächst zum Schutz von Alpenblumen und von für die Landeskultur nützlichen Tierarten hinzu, in jüngster Zeit ein umfassender Lebensraumschutz.
Rationalisierung und Modernisierung in der Landwirtschaft, die zunehmende touristische Raumnutzung, Arealverluste durch die rasch wachsende Anzahl von Siedlungs- und Verkehrsflächen (bei täglichen Grünlandverlusten von 15 ha zu Beginn der 90er Jahre) bewirkten Änderungen der Biodiversität.
Nach den in verschiedenen Roten Listen und Erhebungen (z.B. durch das Umweltbundeamt) publizierten Zahlen sind derzeit ca. 48% der heimischen Farn- und Blütenpflanzen, 72% der heimischen Fischarten, 94% der Reptilien, fast 100% der Amphibien, 56% der Vögel, 52% der Säugetiere und gut ein Drittel der heimischen Großschmetterlinge gefährdet oder vom Aussterben bedroht.
Der Verlust bestimmter Lebensräume (z.B. Trocken- und Magerrasen, Streuwiesen, Auwälder, Moore oder Blockfluren), die zunehmende Fragmentierung der Landschaft durch Siedlungen und Infrastruktureinrichtungen, der Verlust dynamischer Prozesse in Ökosystemen sowie latent zunehmende Beunruhigung selbst entlegener Landschaften (Tourenskilauf, Canyoning, Rafting, Paragliding usw.) und die fortgesetzte Umweltverschmutzung (zu erkennen unter anderem am Rückgang vieler Flechtenarten) führen zu immer dramatischeren Störungen und Arealverlusten.
Nötige Kurskorrekturen wurden eingeleitet durch z.B. Schutzgebietsausweisungen, Vertragsnaturschutz, NUP, Neuorientierung der Agrarpolitik.
Der Bereich des Artenschutzes ist in Gesetzgebung und Vollziehung überwiegend Angelegenheit der Länder, wobei primär der Natur- und Landschaftsschutz, in weiterer Folge doch auch Jagd und Fischerei sowie hinsichtlich der Landschaftserhaltung auch Raumordnung sowie Land- und Forstwirtschaft, der Tourismus und die Freizeitwirtschaft angesprochen sind.
Auf Basis verschiedener nationaler und internationaler Normen werden bereits derzeit zahlreiche Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt getroffen. So sind Vorgaben der Berner Konvention durch die Tier- und Artenschutzbestimmungen sowie jagdlichen Schonvorschriften der Länder in wesentlichen Teilen als erfüllt zu betrachten.
Zur Umsetzung der naturschutzrelevanten Richtlinien der EU (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, 92/43/EWG und Vogelschutzrichtlinie, 79/409/EWG) erfolgte für das Netzwerk "Natura 2000" die Nominierung von zahlreichen Gebieten, die einen beträchtlichen Anteil der Landesfläche einnehmen. Dabei handelt es sich allerdings zum überwiegenden Teil um bereits bestehende Schutzgebiete.
Eine 1996 vom Umweltbundesamt und BirdLife Österreich erarbeitete Studie "Important Bird Areas in Austria" listet im Rahmen des internationalen Important Bird Areas Programms 58 Vogelbrut- und Vogelrastgebiete von überregionaler Bedeutung auf. Z.B. fischereirechtlich besteht noch ein gewisser Nachholbedarf.
Den CITES-Verordnungen der EU VO (EG) Nr. 338/97 des Rates und 939/97 der Kommission kommen auf Basis des jüngst erlassenen Artenhandelsgesetzes des Bundes (BGBl. Nr. 33/98) die Bundesländer durch die Erlassung entsprechender Landesdurchführungsgesetze betreffend den internationalen Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten nach. Die Länder sind hier als "wissenschaftliche Behörde" tätig.
Im Bereich des für das Überleben der heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie der wandernden Tierarten essentiellen Schutzes von Lebensräumen erfolgt eine Umsetzung internationaler Konventionen (Berner Konvention, Ramsar Konvention, Biodiversitäts-Konvention) primär im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes (Schutzgebietsausweisungen einschließlich Nationalparke, landesweite Biotopschutzbestimmungen), aber auch im Jagdrecht (jagdliche Sperrgebiete, Wildbiotopschutz- und Habitatschutzgebiete) sowie im Fischereiwesen (Laichschonstätten) und durch die Berücksichtigung ökologischer Erfordernisse in der Raumplanung.
Wesentliche Faktoren sind das Förderungswesen und der Vertragsnaturschutz, mit deren Hilfe auch Flächen außerhalb von Schutzgebieten langfristig privatrechtlich gesichert werden können. Der Zusammenarbeit mit der heimischen Wasser-, Land- und Forstwirtschaft kommt besondere Bedeutung zur Erhaltung der Lebensgrundlagen vieler Arten zu. Unmittelbar dem Artenschutz dienen auch Artenhilfsprogramme (z.B. Fledermausprojekt, Wiesenbrüterprojekt).
Die Wiedereinbürgerung bzw. Stabilisierung von Populationen ursprünglich heimischer, jedoch zwischenzeitlich ausgestorbener oder weitgehend verdrängter Arten erscheint insbesondere beim Braunbären (BM für Umwelt, NGOs und die Länder Niederösterreich, Oberösterreich, Kärnten, Steiermark), Bartgeier (BM für Umwelt, NGOs, Nationalparkverwaltung Salzburg), Fischotter (NGOs), Biber (NGOs) und Steinwild (Privatinitiativen, Jägerschaft verschiedener Länder) geglückt.
Verschiedene Arten haben nicht zuletzt infolge rigoroser Schutzbestimmungen verlorenes Areal wiederbesiedelt (z.B. Graureiher). Auch Strategien z.B. bezüglich des Bodensee - Vergißmeinnicht (Myotis rehsteineri) sind zu nennen.
Dem gegenüber stehen jedoch Arealverluste, beispielsweise bei Rauhfußhühnern, Weißrückenspecht, Wachtelkönig, Blauracke, Großtrappe, Tag- und Nachtgreifvögeln, Fledermäusen und zahlreichen Wildpflanzenarten sowie das drohende Verschwinden lokaler Haustierrassen und Kulturpflanzensorten.
Das Recht auf großräumig unversehrte, funktionsfähige und intakte Landschaft wird als grundlegendes Recht des Menschen angesehen. Die Erhaltung des kulturellen und natürlichen Erbes einschließlich der Vielfalt tierischer und pflanzlicher Organismen ist ethische Verpflichtung für alle.